Warnungen sichtbar machen. Herkunft richtig lesen.
Diese Übersicht zeigt die Ergebnisse einer Analyse von Datensätzen aus dem International Securities & Commodities Alerts Network (I‑SCAN) der IOSCO zum Stichtag 30. September 2026. Sie zeigt, was im Datensatz sichtbar ist – und welche Fragen beim einzelnen Anbieter weiterhin offenbleiben.
Was die Analyse abbildet.
Jeder ausgewertete Eintrag ist ein I‑SCAN-Datensatz, kein nachgewiesener Betrugsfall und nicht zwingend ein einzigartiges Unternehmen. Anzahl und Verteilung spiegeln Meldungen und Datenpflege der Quellen wider, keine Risikorangliste der Länder.
Analyse zum Stichtag 30. September 2026 · Auswertung des verfügbaren Datenbestands, keine Live-Abfrage.
Woher die Hinweise in diesem Ausschnitt stammen.
Die Balken zeigen Datensätze je Behördenkennung. Unterschiede können durch Meldepraxis, Zeitraum und Abdeckung entstehen.
Quellen im Vergleich
Welche Arten von Hinweisen markiert sind.
Kategorien können einem Datensatz mehrfach zugeordnet sein; Balken lassen sich daher nicht addieren. Die Auswahl oben aktualisiert diese Ansicht für eine einzelne Behörde.
Identität und Wortlaut konkret prüfen.
Ein I‑SCAN-Eintrag ist ein Ausgangspunkt. Vergleichen Sie Domain und Rechtsträger mit Originalquellen und lesen Sie, was die Behörde tatsächlich mitteilt.
Ein Warnhinweis enthält nicht immer dieselben Details.
Die folgenden Werte zeigen, wie viele Datensätze das jeweilige Feld befüllen. Fehlende Angaben sind keine Aussage über den Anbieter.
IOSCO veröffentlicht das Netzwerk; Behörden liefern die Warnungen.
Die Kategorien und Angaben stammen aus I‑SCAN. unmasked.info zeigt daraus aggregierte Kennzahlen und veröffentlicht hier keine vollständige Kopie einzelner Einträge. 3RMCN bietet einen weiteren Rechercheweg. Maßgeblich für einen konkreten Fall sind der aktuelle Originaleintrag bei IOSCO und die verlinkte Meldung der zuständigen Behörde.
Nicht jeder Verdacht wird gemeldet; Einträge können mehrere Namen, Domains oder Kategorien enthalten. Ein fehlender Treffer entlastet einen Anbieter nicht. Eine Behördenwarnung ist nicht automatisch ein rechtskräftig festgestellter Betrug.